Aktuelles - BGL Betreuungsgesellschaft für landwirtschaftliches Bauwesen mbH

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Aktuelles

25.02.2022
BGL-Baubetreuung informiert zur 75 % Förderung

Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (EFP) Hessen
-Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)-

Für nichtproduktive Investitionen nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anlage 5, Teil B Nr. 1.1 und Nr. 3.1, kann ein Zuschuss von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für diese Teilinvestitionen gewährt werden.

Emissionsminderung in Stallbauten:

1.1: Abluftreinigungsanlagen (bis zum 31. Dezember 2022 Umsetzung als nichtproduktive Investition nach Nr. 5.2.1 f)

3.1: Nachrüstung von Abdeckungen für die in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger (bis zum 31. Dezember 2022 Umsetzung als nichtproduktive Investition nach Nr. 5.2.1 f)

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
24.02.2022
Nutztierhaltung und eventuelle Umbauplanungen

Die Nutztierhaltung in Deutschland soll hin zu noch mehr Tierwohl umgebaut werden. Hierzu hat die Borchert-Kommission, zahlreiche Empfehlungen abgeben. Die Betriebe, die künftig weiter Nutztierhaltung betreiben wollen, sollten die Planungen für einen möglichen Umbau ihrer Stallanlagen vorantreiben, da die Umbaugenehmigungen in der Regel von der Planung bis zur Baugenehmigung mehr als ein Jahr dauern werden. Die Grundlagen für eine Umbauplanung sollten die Ökoanforderungen für die jeweilige Tierart sein. Damit kann man aus unserer Sicht keinen Fehler machen.

Hinzu kommt, dass es noch die Gebührenbefreiung nach dem Reichssiedlungsgesetz gibt. Dies führt dazu, das keine Gebühren vom Bauamt für die Umbaugenehmigung anfallen. Die Baugenehmigung ist im Baurecht 3 Jahre gültig und kann auf Antrag nochmals um 2 Jahre verlängert werden. Wenn ein Bundesprogramm mit einem Umbauzuschuss von bis zu 80 % kommen wird, von dem wir auch ausgehen, erfolgen Bewilligungen für den Umbau voraussichtlich nur mit Vorlage einer Baugenehmigung. Diesen Umstand sollten alle Betriebe berücksichtigen, die voraussichtlich weiter Nutztierhaltung betreiben wollen.

Fazit: Wer zu erst mit vollständigen bewilligungsreifen Antragsunterlagen kommt, bekommt voraussichtlich auch zu erst einen Bewilligungsbescheid. Zu beachten dabei sind auch die Erfahrungen aus dem jetzige Bundesprogramm "Investition Landwirtschaft".

Selbst wenn man aus der Nutztierhaltung auf Sicht aussteigen möchte, sollte man auch überlegen sich eine entsprechende Umbaugenehmigung für mehr Tierwohl zu besorgen. Das kann dazu führen, dass sich der Wert der Stallanlage bei einem möglichen Verkauf erhöht.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bernd Vaupel und Ralf Körber
Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ)
Antragstellung ab 11. Januar möglich.

Die Regierungskoalition hatte Ende Januar 2020 eine Milliarde Euro zusätzliche Bundesmittel über die Jahre 2021 bis 2024 für die Anpassung der Landwirtschaft an das neue Düngerecht vereinbart („Bauernmilliarde“). Davon sollen über das Investitions- und Zukunftsprogramm Landwirtschaft (IuZ) ca. 200 Mio. €/Jahr zur Förderung von Investitionen in Lagerung, Ausbringungstechnik und Aufbereitung von Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Die lange vom BMEL angekündigte Förderrichtlinie zum IuZ wurde nun am vergangene Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet damit im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ab dem 11. Januar 2021 Zuschüsse zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen an.

Eine Antragstellung ist ab dem 11. Januar möglich. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen und gewerbliche Maschinenringe.

Förderfähig sind Investitionen in umwelt- und ressourcenschonende Technik, beispielsweise Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur exakten Wirtschaftsdünger- und Pflanzenschutzmittelausbringung und zur mechanischen Unkrautbekämpfung sowie bauliche Anlagen zur emissionsarmen Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Anlagen zur Gülleseparation gemäß Positivliste. Die Positivliste befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung und wir die kommenden Tage auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Rentenbank veröffentlicht. Die Positivliste wird regelmäßig erweitert. Sollte ein Investitionsvorhaben bisher nicht auf der Positivliste aufgeführt sein, besteht die Möglichkeit, sich an den Hersteller zu wenden, welcher die Aufnahme beim BMEL beantragen kann.

Das Mindestinvestitionsvolumen je Antrag beträgt 10 000 Euro. Insgesamt darf der Zuschuss 40 Prozent der Investitionssumme (max. 500 000 Euro) je Zuwendungsempfänger bei landwirtschaftlichen Betrieben und 10 Prozent (20 Prozent bei Kleinunternehmern bis 10 Beschäftigten) der Investitionssumme (max. 200 000 Euro) je Zuwendungsempfänger bei landwirtschaftlichen Lohnunternehmen und gewerblichen Maschinenringen nicht überschreiten. Zu den förderfähigen Investitionskosten gehören ebenso etwaige Planungskosten. Gebrauchtmaschinen sind nicht förderfähig. Um Mitnahmeeffekte von Landmaschinenindustrie und -handel zu begrenzen, sind grundsätzlich drei Angebote einzuholen.

Die Zuwendung wird als direkter Zuschuss in Verbindung mit einem zinsgünstigen Programmkredit der Rentenbank gewährt, den die Antragsteller bei ihrer Hausbank beantragen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihr Vorhaben rechtzeitig vor Antragstellung mit Ihrer Hausbank besprechen. Der Darlehnsanteil bei landwirtschaftlichen Unternehmen beträgt mindestens 60 Prozent.

Der Antragsweg ab dem 11.01.2021:

  • Der Antragsteller beantragt den Zuschuss über das Online-Portal der Rentenbank und reicht den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Zuschussantrag bei seiner Hausbank ein.
  • Die Hausbank bestätigt, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und sie dem Antragsteller zur Restfinanzierung des Vorhabens ein von der Rentenbank refinanziertes Darlehen gewähren wird.
  • Die Hausbank leitet den Zuschussantrag mit dem Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen an die Rentenbank weiter.
  • Nach Prüfung erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid über die Höhe des Zuschusses von der Rentenbank und die Hausbank eine Refinanzierungszusage. Das Darlehen wird unabhängig vom Zuschuss wie üblich von der Hausbank ausgezahlt.
  • Zum Abruf der Zuschüsse lädt der Zuwendungsempfänger seine Verwendungsnachweise (z.B. Rechnungen, Zahlungsbelege, Fotos der Baumaßnahmen etc.) über das Online-Portal hoch. Die Rentenbank zahlt die Zuschüsse auf die vom Antragsteller angegebene Kontoverbindung aus.

Das Programm ist auf vier Jahre befristet (bis 31. Dezember 2024).

Hinweis für die Praxis: Mit dem Fördervorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden, d. h. bis zur Genehmigung eines Förderantrages keine Bestellungen oder Beauftragungen vornehmen. Bereits getätigten Investitionen werden nicht gefördert. Mit dem Ziel Marktpreissteigerungen des Handels zu entgehen, empfehlen wir interessierten Betrieben zudem umgehend mit der Angebotsakquise für förderfähige Maschinen/Vorhaben zu beginnen.

Nähere Einzelheiten zu den Fördermodalitäten können Sie der Förderrichtlinie entnehmen, die Sie hier einsehen können:

Zudem steht Ihnen das Online-Portal der Rentenbank unter
https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/landwirtschaft
zur Verfügung.

Die Ansprechpartner unserer BGL - Betreuungsgesellschaft für landwirtschaftliches Bauwesen mbH unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um die vorgenannten Themen:

Bernd Vaupel  Tel. 05681/7706-61
Ralf Körber  Tel. 05681/7706-26
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